Die Grundrente und die Mängelliste des Bundesrats
Berlin, 06.04.2020
Mit ihrem Kommentar zum Grundrentenentwurf bekräftigen die Länderchefs die Empfehlungen des Bundesverbands der Rentenberater e.V.
Ende März hat sich der Bundesrat umfassend zum Grundrentenentwurf geäußert und Korrekturen eingefordert. In der Folge ist nun der Bundesarbeitsminister gehalten, einen verbesserten Entwurf vorzulegen, der dann – hoffentlich noch vor der Sommerpause – dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird.
„Nachdem die Ministerpräsidenten in einigen Teilen die gleiche Kritik geäußert haben wie wir, hoffen wir dringend, dass unsere Empfehlungen nun in den Entwurf eingearbeitet werden. Das gilt vor allem für die Regelungen für Neurentner.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbands der Rentenberater e.V.
Für viele Neurentnerinnen und -rentner bedeutet der bislang vorliegende Entwurf, dass sie in den ersten Rentenjahren keinen Anspruch auf Grundrente haben werden.
Der Zugang zur Grundrente hängt ausschließlich von den Einkommensverhältnissen der vorvergangenen Jahre ab. Da die letzten Berufsjahre aber häufig die einkommensstärkeren Jahre sind, hätten viele Menschen zunächst keinen Anspruch auf Grundrente. Darauf wären sie aber angewiesen, wenn sie mit Rentenbeginn ihre Beschäftigung aufgeben und kein weiteres Einkommen haben.
Rückwirkende Zahlungen sind auch nicht vorgesehen, würden aber ohnehin wenig nützen, wenn die Rente für die Lebenshaltung nicht reicht.
„Das sieht erfreulicherweise der Bundesrat genauso und wir hoffen sehr, dass das Ministerium hier nachsteuert.“, betont Voss. Darüber hinaus fordert der Bundesverband der Rentenberater e.V., dass auch Zeiten des Mutterschutzes und zumindest begrenzte Zeiten der Arbeitslosigkeit bei der Grundrente berücksichtigt werden.
„Während des gesetzlichen Mutterschutzes besteht ein Beschäftigungsverbot. Wenn Müttern später zur Grundrente unter Umständen genau diese entscheidenden Wochen fehlen, dann ist das einfach ungerecht.“, findet Voss.
Und auch während Zeiten der Arbeitslosigkeit wurden zum Teil Rentenbeiträge entrichtet. Diese sollten zumindest partiell in die Berechnung des Anspruchs auf Grundrente einfließen.
Auch dafür, dass die Zurechnungszeit der Erwerbsminderungsrentner und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden, gibt es nach Auffassung des Bundesverbands der Rentenberater e.V. keinen sachlichen Grund.
„Das Vertrauen in die gesetzliche Rente kann nur gestärkt werden, wenn die Grundrente auch wirklich – wie angekündigt – zum 01.01.2021 kommt.“, erklärt Voss. „Und zwar so, dass sie ihrem Anspruch einer ‚Respekt-Rente‘ gerecht wird.“
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert die Bundesregierung auf, im neuen Gesetzentwurf die Zugangszeiten wie beschrieben zu erweitern und auf jeden Fall die rückwirkende Auszahlung festzuschreiben.
Um einen fristgerechten Start der Grundrente zum 01.01.2021 zu sichern, müssten allerdings auch die für den Datenaustausch nötigen Systeme umgehend entwickelt werden.
„Mit Blick auf den Datenschutz steht der Austausch, so er wie geplant ist, aus unserer Sicht noch auf ziemlich wackeligen Füßen.“, sagt Voss.