Rechtliche Aspekte
Die Tätigkeit des Rentenberaters war in der Zeit bis zum 30.06.2008 im Rechtsberatungsgesetz (RBerG) geregelt. Seit dem 01.07.2008 gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Für Alterlaubnisinhaber gilt jedoch das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) als vorrangiges Berufsgesetz. Die wichtigsten Regelungen finden Sie hier im Überblick:
Regelungsziel des RDG
Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen und Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 RDG).
Definition der Rechtsdienstleistung
Als Rechtsdienstleistung ist hierbei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu sehen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG).
Vergütung der Rentenberater
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater – vgl. § 13d RDG sowie § 4 Abs. 1 RDGEG.
Verbot geringerer Gebühren
Rentenberatern ist es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt – vgl. § 13d Abs. 2 RDG.
Verbot widerstrebender Tätigkeit
Im Zusammenhang mit der Rechtsdienstleistung sind andere Tätigkeiten nur erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören (§ 5 RDG).
Umfang der Rechtsdienstleistung der Rentenberater
Bei der zuständigen Behörde registrierte Rentenberater dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung (§ 10 Abs. 1 RDG).
Alterlaubnisinhaber
Rentenberater mit einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen, werden nach dem RDGEG gesondert oder zusätzlich als Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt – auch ohne Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente. Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Rahmen ihrer gerichtlichen Vertretungsbefugnis einem Rechtsanwalt gleich. Die Vertretungsbefugnis umfasst meist auch die Vertretung vor Familiengerichten, Verwaltungsgerichten und Schiedsgerichten (§ 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 RDGEG).
Erfordernis der besonderen Sachkunde
Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG, Kenntnisse über Aufbau Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 11 Abs. 2 RDG).
Geschützte Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnungen Rentenberaterin oder Rentenberater oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden (§ 11 Abs. 4 RDG).
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Registrierung als Rentenberater sind persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € (§ 12 Abs.1 RDG).
Nachweise der besonderen Sachkunde
Die theoretische und praktische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 12 Abs. 3 RDG).
Öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister
Die zuständige Behörde nimmt die Registrierung vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 13 Abs. 2 RDG).
Registrierungsbehörde
Die Registrierung hat durch die Landesjustizverwaltung des zuständigen Bundeslandes zu erfolgen, kann jedoch auf nachgeordnete Behörden, das Oberlandesgericht oder Landessozialgericht übertragen werden (§§ 13, 19 RDG).
Unzulässiges Tätigwerden/ unzulässige Verwendung der Berufsbezeichnung
Mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € kann belegt werden, wer ohne erforderliche Registrierung eine Rechtsdienstleistung erbringt oder die geschützte Berufsbezeichnung Rentenberater ohne Registrierung führt (§ 20 RDG).