Vergütung von Rentenberatern
Grundlage der Vergütung von Rentenberatern ist – wie bei Anwälten auch – das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG). Natürlich ist die Komplexität dieser Regelung hier nicht in wenigen Zeilen auf den Punkt zu bringen. Das zeigt bereits die dazu erhältliche Fachliteratur. So umfasst der Titel „RVG für Anfänger“ schon 716 eng beschriebene Buchseiten.
Sprechen Sie das Thema Kosten ohne Scheu an
Die Kosten einer Rentenberatung hängen im Wesentlichen von dem zu behandelnden Sachverhalt und dem damit einhergehenden Aufwand ab. Einfluss nimmt auch, ob die Angelegenheit außergerichtlich, im Widerspruchsverfahren oder in Klageverfahren der 1. oder 2. Instanz erledigt werden kann. Befürchtungen bezüglich der Bezahlung sollten Sie jedoch nicht von einer Kontaktaufnahme mit einer Rentenberaterin oder einem Rentenberater abhalten. Üblicherweise kann bereits im Rahmen der Anbahnung eines Mandats darüber aufgeklärt werden, mit welchen Kosten Sie als Ratsuchender zu rechnen haben.
Vergütungsvereinbarungen
Die gesetzlichen Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten wurden aus politischen Gründen bewusst niedrig gehalten. Schließlich sollen Versicherte nicht schon durch die vom Gesetzgeber definierten Kosten an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert werden. Dieser grundsätzlich begrüßenswerten Zielsetzung steht jedoch gegenüber, dass sich auch die Tätigkeit einer Rentenberaterin oder eines Rentenberaters betriebswirtschaftlich tragen muss. Vor diesem Hintergrund können Rentenberaterinnen und Rentenberater mit ihren Mandanten ggf. Vergütungsvereinbarungen abschließen, bei denen die tatsächlichen Kosten vom Gebührenrahmen des RVG abweichen. Selbstverständlich sind solche Vereinbarungen nach den §§ 3a und 34 des RVG zulässig, wenn sie schriftlich geschlossen werden.
Kostenerstattung durch Dritte
Kosten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch Rentenberaterinnen und Rentenberater können unter Umständen von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung stattfindet, hängt von Ihrer Versicherungspolice ab. Eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung wird hier Klarheit bringen.
Ferner besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung für Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger selbst, sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 63 SGB X und § 193 SGG. Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Versicherungsträger bzw. Gerichte.
Steuerliche Anerkennung
Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 20.11.1997 (IV B5-S.2255-356/97 im BStBl. I 1998 S.126) können Beratungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Nr. 962 seiner Gemeinsamen Positivliste vom 14.03.2024 bestätigt, dass dieser Erlass weiterhin gültig und zu berücksichtigen ist.