08.11.2021

„Bei falscher Beratung haftet der Arbeitgeber!“

Berlin, 08.11.2021

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz stellt Arbeitgeber vor Herausforderungen.

Schon seit 2019 müssen Arbeitgeber für neue Verträge einen gesetzlichen Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen. Ab Januar 2022 gilt das auch für Bestandsverträge. Dass sie in einer Beratungsverantwortung stehen, wissen viele Arbeitgeber nicht.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sollte die Attraktivität der vom Unternehmen organisierten Altersversorgung erhöhen. Für alle ab 2019 neu eingerichteten Gehaltsumwandlungen zugunsten einer bAV sieht das Gesetz eine verpflichtende Weitergabe der gesparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten vor. Ab Beginn des kommenden Jahres gilt dies auch für Altverträge.

Da die Umstellung einigermaßen komplex ist, bereitet sie vielen Arbeitgebern Probleme. Manche Versicherer, die im Auftrag des Arbeitgebers die Betriebsrente organisieren, haben die Verträge nun einfach erhöht.

„Das ist ein Problem“, sagt Detlef Lülsdorf, Betriebsrentenexperte im Bundesverband der Rentenberater e.V. „Teilweise wurden die Verträge ohne weitere Beratung der Arbeitnehmer geändert. Und das kann am Ende dem Arbeitgeber auf die Füße fallen“, warnt Lülsdorf.

Viele Arbeitgeber gehen nämlich davon aus, dass somit die Versicherungen auch die Verantwortung tragen. Ein u.U. folgenschwerer Irrtum. Denn: Wenn sich die Regelung für Beschäftigte als ungünstig herausstellt, liegt die Haftung beim Arbeitgeber, nicht bei der Versicherung.

BRSG-Zuschuss kann die Entgeltumwandlung reduzieren

Infolge des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrages haben Beschäftigte nämlich zwei Möglichkeiten. Entweder wird die Versorgung durch den zusätzlichen Beitrag erhöht. Oder der Arbeitnehmer kann seinen Eigenbetrag in Höhe des Zuschusses reduzieren. Beides hat Vor- und Nachteile. Genau dazu müssen Arbeitnehmer umfassend und korrekt aufgeklärt werden.

Erhöhung oft problematisch

Da der gesetzliche Höchstrechnungszins zwischen Beginn der Versorgungszusage und heute deutlich gesunken ist, wollen die meisten Versicherer eine Erhöhung nur unter schlechteren Bedingungen akzeptieren. Häufig werden neue fondsbasierte
Verträge angeboten, bei denen die Garantie unter den eingezahlten Beiträgen liegt. Das wollen viele Arbeitnehmer nicht akzeptieren.

Belegschaftsberatung dringend erforderlich – Haftungsprobleme vermeiden

Wichtig: Werden die Beschäftigten nicht angemessen über die Vor- und Nachteile der Entgeltumwandlung aufgeklärt, drohen die schon erwähnten Haftungsprobleme. Vielen Arbeitgebern ist das allerdings gar nicht klar.

Und sie stehen vor einem weiteren Dilemma: Wollen sie es besonders gut machen und informieren umfangreicher als vorgeschrieben, haften sie ebenfalls, wenn diese zusätzlichen Informationen „…nicht richtig, eindeutig und vollständig sind“, (BAG, Urteil v. 18.2.2020, 3 AZR 206/18).

Ob die Arbeitgeber sogar haftbar gemacht werden können, wenn den Arbeitnehmern durch nachträgliche Gesetzesänderungen Nachteile entstehen, blieb offen. U.U. ergeben sich hier sogar noch weitere, ergänzende Hinweispflichten.

Unterstützung durch spezialisierte Rentenberatungskanzleien

Um Haftungsrisiken zu reduzieren, sollten Arbeitgeber unabhängigen Rechtsrat bei einem zugelassenen Rentenberater einholen, der auf Betriebsrentenrecht spezialisiert ist.

Unter www.rentenberater.de finden sie bundesweit unabhängige Rentenberater, von denen viele auch zu Betriebsrenten beraten.

Pressemitteilung zum Herunterladen als .pdf-Datei

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