Frührentner sind keine ‚Störfälle‘
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages verlangt von der Rentenversicherung andere Handhabe bei Wertguthaben.
‚5 Wege in die Frührente‘ titelt Finanztest in der aktuellen Ausgabe. Die fünfte Option – neben Altersteilzeit, bezahlter Freistellung oder der Rente nach 35 bzw. 45 Versicherungsjahren – lautet: Wertguthaben. Dabei handelt es sich um über Jahre angesparte Anteile des zuvor verdienten Gehaltes. Dieses kommt dann während einer Freistellungsphase, z. B. vor der eigentlichen Rente, zur Auszahlung.
Um ältere Beschäftigte zu längerem Arbeiten zu motivieren, wurden Hinzuverdienst-regelungen für Frührentnerinnen und -rentner in den letzten Jahren flexibilisiert. Die Anrechnung von Verdienst auf deren Rente wurde zudem im Rahmen der Corona-Maßnahmen erheblich reduziert.
Diese Erleichterungen gelten jedoch nicht für alle Frührentner.
So stuft die Deutsche Rentenversicherung rentennahe Beschäftigte mit Wertguthaben als ‚Störfälle‘ ein. Wer im Vorruhestand weiterarbeiten möchte, kann den Verbrauch seiner angesparten Arbeitszeit nicht flexibel nach hinten verschieben. Das sei bereits verboten, wenn dadurch ein Teil des Gehalts nach dem Regelrentenalter verwendet würden. Sobald dies perspektivisch der Fall sei, müsse der Arbeitgeber diesen Anteil am Gehalt unverzüglich als sogenannten „Störfall“ mit in die aktuelle Gehaltsabrechnung aufnehmen.
Vorruhestand mit Arbeitszeitkonto: Störfall oder Störfalle?
Dass es Beschäftigte vom Weiterarbeiten abhält, wenn sie zum Störfall degradiert werden und das auch noch wortwörtlich auf der Gehaltsabrechnung steht, liegt auf der Hand. Dabei ist eine solche Störfall-Zwangsabrechnung aus Sicht des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags nicht mehr angebracht.
Jüngst hat er dazu seine Expertise ‚Abbau von Wertguthaben nach Erreichen der Regelaltersgrenze‚ veröffentlicht. Danach lässt sich weder aus dem Wortlaut des Sozialgesetzes noch aus der Gesetzesbegründung ein Verbot der Verwendung von Wertguthaben nach der Regelaltersgrenze ableiten.
Damit ist die Verwaltungspraxis des Rentenversicherungsträgers unangemessen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zwingen, in solchen Fällen weiterhin einen Störfall auf dem Lohnzettel ausweisen zu müssen.
Andreas Irion, stellvertretender Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater, verweist dazu auf ein pikantes Detail aus der aktuellen Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags:
Selbst die Rechtsanweisungen der Rentenversicherungsträger schließen die Verwendung von Wertguthaben nach Erreichen des Regelalters nicht aus.
„Wenn wir Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen beraten, merken wir manchem Prüfenden der Rentenversicherung die Unsicherheit an. Sie müssen auf Anweisung von oben Störfälle bescheiden oder zumindest androhen, ohne dass es dazu eine Rechtsgrundlage gibt“, erklärt Irion.
Rentenberaterinnen und Rentenberater stehen bei der Betriebsprüfung der Rentenversicherung und betrieblichen wie privaten Ruhestandsvereinbarungen als unabhängige Experten zur Seite.
Unter www.rentenberater.de finden Arbeitgeber und Beschäftigte Unterstützung in ihrer Region.