Sozialversicherungsträger verlangen hohe Nachzahlungen für mitarbeitende Gesellschafter – Unternehmen droht u.U. die Insolvenz
Berlin, 28.02.2018
Weil der Status mitarbeitender Gesellschafter neu eingestuft wird, drohen fünf- bis sechsstellige Beitragszahlungen.
Viele Jahrzehnte lang wurden mitarbeitende Gesellschafter – zum Beispiel in Familienunternehmen – als selbstständig Tätige angesehen und haben sich entsprechend privat abgesichert.
Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger wird in den letzten Jahren verstärkt die Auffassung umgesetzt, dass mitarbeitende Gesellschafter unter Umständen sozialversicherungspflichtig sind. Für diese Mitarbeiter werden nun hohe Beiträge verlangt – auch rückwirkend!
Das kann vor allem für mittelständische Unternehmen, die als GmbH oder als GmbH & Co KG geführt werden, das finanzielle Aus bedeuten.
Denn: Je nachdem um welchen Zeitraum und um wie viele Gesellschafter es sich handelt, können so bei einem mittelständischen Unternehmen Forderungen von bis zu 250.000 € auflaufen – oft noch zuzüglich Säumniszuschlägen.
„Auch wenn die Forderungen rechtlich nicht zu beanstanden sind, dürfen sie nicht zu unzumutbaren Härten führen.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Wir halten vor allem die nachträgliche Beitragsforderung für bedenklich. Wenn es durch unangemessen hohe Forderungen zu Firmeninsolvenzen kommt, sind Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht. Damit ist nun wirklich niemandem gedient.“
In der Praxis wurde die selbständige Tätigkeit bei Betriebsprüfungen selten geprüft. Da für die Unternehmen also vermeintlich keine Sozialversicherungspflicht vorlag, wurden hierfür auch keine Rücklagen gebildet.
„Viele Betriebe trifft das völlig unvorbereitet. Wären die Unternehmen in den Betriebsprüfungen schon früher auf das Problem aufmerksam gemacht worden, hätten sie das in den Gesellschafterverträgen regeln können.“, betont Thomas Bastian, der Experte für Statusverfahren im Bundesverband der Rentenberater e.V.
Er fordert den Gesetzgeber auf, besondere Schutzregelungen zu installieren, um unverhältnismäßige Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu verhindern.