Steuererklärung kann Grundrente senken
Berlin, 12.11.2021
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. kritisiert, dass über die Grundrente zu viel Halbwissen verbreitet wird. Dadurch können Rentnerinnen und Rentnern zur Steuererklärung getrieben werden, die sich damit schaden.
Seit kurzem enthalten Rentenbescheide Informationen zur Grundrente.
Und so manchen Rentner, der in den zurückliegenden Wochen Berichte zur Grundrente hört und liest, beschleicht ein ungutes Gefühl: Bin ich womöglich selbst schuld, wenn ich trotz niedriger Rente keinen Grundrenten-Zuschlag erhalte? Hätte ich vielleicht eine Steuererklärung machen müssen?
Ähnliches wird nämlich in den verschiedensten Formaten immer wieder behauptet. Zahlreiche Printmedien verknüpfen entsprechende Hinweise mit Angaben zu Fristen, bis zu denen man die Steuererklärung dringend gemacht haben sollte. Auch im Morgenmagazin der ARD wurde erklärt, man müsse für die Grundrente seine Steuererklärung gemacht haben.
Grundsätzlich gilt: Niemand muss eine Steuererklärung abgeben, um Grundrente zu bekommen. Und die geballte mediale Motivation zur Steuererklärung wäre unkritisch, wenn sie keinem schadet aber vielen nützt. Das ist bei Rentnerinnen und Rentnern, die potenziell Grundrente beziehen, aber gerade nicht der Fall. Die meisten haben ja vergleichsweise niedrige Einkünfte, weshalb sie für den Grundrentenzuschlag infrage kommen und keine Einkommensteuer zahlen.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine stellt in einer Presseerklärung gar den Zusammenhang her, dass durch eine Steuererklärung die Grundrente (nachträglich) erhöht werden kann. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung würden dann verschiedene Aufwendungen zum Abzug gebracht und so ein geringeres zu versteuerndes Einkommen ausgewiesen werden. Andernfalls „werden die Einnahmen herangezogen, die dem Rentenversicherer bereits bekannt sind“.
Nachrichtenagenturen haben diese fehlerhafte Darstellung dann leider auch verbreitet. Richtig ist vielmehr: Wenn für den Bemessungszeitraum eine Steuererklärung vorliegt (2 bzw. 3 Jahre vor möglichem Grundrentenbezug), wird diese auch herangezogen.
Wenn nicht, werden (nur) die Einkünfte zugrunde gelegt, die im Gesetz in § 97a Absatz 2 Satz 4 abschließend aufgezählt werden. Dazu gehören Renteneinnahmen, Versorgungsbezüge, sowie Leistungen aus den meisten (aber nicht allen) betrieblichen und privaten Altersvorsorgeverträgen. Und das ist selbst dann der Fall, wenn die Rentenversicherung von weiteren Einkommen weiß.
„Ärgerlich ist“, sagt Andreas Irion, Vorstandsmitglied im Bundesverband der Rentenberater e.V., „dass in diesen Berichten Informationen für diejenigen fehlen, denen eine Steuererklärung mehr schadet als nützt.“
Tatsächlich gibt es nämlich zahlreiche Konstellationen, bei denen die Abgabe einer Steuererklärung im Hinblick auf die Grundrente kontraproduktiv ist. Irion nennt beispielhaft folgende:
1. wenn in den drei letzten Steuerjahren vor Rentenbeginn auch Einkünfte aus Arbeitsentgelt oder Selbständigkeit anfallen,
2. Steuerjahre, in denen Ruheständler nebenbei arbeiten und steuerpflichtige Einkünfte erzielen,
3. bei Bezug von Renten mit steuerpflichtigem Anteil, die nicht der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gemeldet werden müssen, z. B. weil sie aus dem Ausland zufließen oder es sich um betriebliche Altersvorsorge aufgrund Direktzusage oder Unterstützungskasse handelt,
4. oder schlicht, wenn das zu versteuernde Einkommen höher wäre als im Vorjahr, wenn für das Vorjahr eine Steuererklärung abgegeben wurde.
Zudem läuft bedauerlicherweise auch der Versuch dem Rentenbescheid zu widersprechen, um die Steuererklärung noch nachzureichen, ins Leere. Wenn die Rentenversicherung für die Ermittlung der Grundrente des laufenden Jahres das Einkommen ohne Steuererklärung herangezogen hat, bleibt es dabei.
Zugegeben: In Einzelfällen kann sich eine Steuererklärung tatsächlich vorteilhaft auswirken. Aber nur, wenn steuerlich abzugsfähige Aufwendungen (z. B. Werbungs-kosten, Abschreibungen etc.) das zu versteuernde Einkommen stärker reduzieren als die vorgegebenen pauschalen Kürzungsbeträge.
Das dürfte bei Menschen mit Grundrentenanspruch in den drei Jahren vor Renten-beginn selten der Fall sein. Entsprechend ist es – wie immer bei der Rente – sinnvoll, rechtzeitig und planvoll vorzugehen. Idealerweise schon einige Jahre, bevor man in den Ruhestand geht.
Rentenberaterinnen und Rentenberater stehen den Versicherten dabei als unabhängige Experten zur Seite. Unter www.rentenberater.de finden Betroffene Unterstützung in ihrer Region.